BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG der Stadtbücherei Forchheim

Unsere neue Benutzungs- und Gebührenordnung ist seit 01.04.2020 gültig.


BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG der Stadtbücherei Forchheim

der Großen Kreisstadt Forchheim

gemäß Beschluss des Stadtrats vom 20.02.2020

§ 1
Allgemeines

Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Forchheim. Zweck der Stadtbücherei ist die Förderung der schulischen, der berufsbezogenen und freien Bildung, der Information und der Freizeitgestaltung. Sie steht jedermann zur Verfügung. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.

§ 2
Benutzung

(1)          Für die Ausleihe von Medien wird gegen Vorlage des Bundespersonalausweises oder anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere ein Büchereiausweis ausgestellt.

(2)          Vertreter*innen von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Institutionen und
Firmen müssen zusätzlich eine Vollmacht vorlegen. Minderjährige müssen die schriftliche Erklärung ihres/r gesetzlichen Vertreter*in vorlegen, in der diese ihr Einverständnis zum Entleihen von Medien und die Garantiehaftung hinsichtlich aller nach dieser Benutzungsordnung möglichen Forderungen übernehmen. Ansprüche gegen die Minderjährigen bleiben hiervon unberührt.

(3)         Die personenbezogenen Angaben werden unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.

(4)         Mit der Anmeldung erkennen die Benutzer*innen bzw. ihre gesetzlichen
Vertreter*innen diese Benutzungs- und Gebührenordnung an.

(5)         Der Büchereiausweis ist bei der Ausleihe von Medien vorzulegen. Sein Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar. Für Schäden, die der Stadtbücherei durch missbräuchliche Verwendung entstehen, haftet der/die Benutzer*in, auf dessen/deren Name der Ausweis ausgestellt ist.

(6)         Ein Wohnungswechsel oder eine Namensänderung sind der Stadtbücherei
unter Vorlage des Bundespersonalausweises, anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere oder Meldebestätigung umgehend mitzuteilen.

§ 3
Nutzung des Internets
und der bereitgestellten Geräte mit Internetzugang

(1)          Die Bücherei stellt in den Räumen der Bücherei Geräte mit Internetzugang (bspw. PCs, Notebooks, Tablets) zur Verfügung sowie Internetzugang per WLAN. Die Internetnutzung ist technisch eingeschränkt.

(2)          Der/die Nutzer*in des durch die Bücherei bereitgestellten Internetzugangs verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts und Jugendschutzgesetzes und der allgemeinen Internet-Spielregeln (Netiquette). Der Aufruf von Seiten, die dem Auftrag der Stadtbücherei Forchheim widersprechen (insbesondere Gewalt und Porno­graphie) ist untersagt.

(3)         Es ist nicht gestattet, Änderungen an den Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbständig zu beheben und Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren.

(4)         Einige elektronische Büchereiangebote können nur mit einem gültigen
Büchereiausweis genutzt werden.

§ 4
Behandlung der Medien, Haftung der Benutzer*innen

(1)          Jede/r Benutzer*in ist verpflichtet, die Medien pfleglich zu behandeln und vor Verlust, Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen. Jede/r Benutzer*in hat sich vom Zustand der Medien zu überzeugen und Beschädigungen,
Verschmutzungen oder Unvollständigkeit vor der Ausleihe dem Personal der Stadtbücherei anzuzeigen.

(2)          Für den vollständigen oder teilweisen Verlust während der Ausleihe haftet der/die Benutzer*in ohne Rücksicht darauf, ob ihn/sie ein Verschulden trifft. Dieselbe Haftung gilt auch für Beschädigungen und Verschmutzungen der
entliehenen Medien, es sei denn, die Beschädigungen bzw. Verschmutzungen wurden dem Personal der Bücherei vor der Ausleihe angezeigt oder waren
bereits dokumentiert. Ersatz ist in Höhe des Neubeschaffungspreises bzw. der Reparatur-, Reinigungs- oder Ersatzteilkosten zu leisten.

§ 5
Aufenthalt in den Büchereiräumen

(1)          Während des Aufenthaltes in der Stadtbücherei stehen im Erdgeschoss Schließfächer für persönliche Gegenstände zur Verfügung.

(2)          Die Stadtbücherei behält sich vor, nach Schließung der Stadtbücherei belegte Schließfächer zu leeren. Die Gegenstände aus den Schließfächern sind innerhalb von drei Öffnungstagen in der Stadtbücherei abzuholen, der Schließfachschlüssel ist zurückzugeben. Soweit die Gegenstände nicht abgeholt werden und der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, werden die Gegenstände dem Fundbüro der Stadt Forchheim übergeben.

(3)         Der Verlust eines Schließfachschlüssels ist der Stadtbücherei unverzüglich
anzuzeigen. Die Person, die das Schließfach benutzt hat, ist dazu verpflichtet, der Stadtbücherei die Aufwendungen zu erstatten, die der Stadtbücherei auf Grund des Verlusts des Schlüssels entstehen.

(4)         Während des Aufenthaltes in der Bücherei ist darauf zu achten, dass die Lautstärke bei Gesprächen oder bei der Nutzung elektronischer Geräte nicht zu Störungen anderer Benutzer*innen führt. Essen und Trinken ist nur im Lese­café gestattet. Die Beschäftigten haben keine Aufsichtspflicht für Kinder, die sich in den Räumen der Bücherei aufhalten. Die Benutzung von Inlinern oder ähnlichem ist im gesamten Gebäude untersagt. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. Ausgenommen hiervon sind Behindertenbegleithunde.

(5)         Das Personal der Stadtbücherei übt das Hausrecht aus. Die Benutzer*innen sind verpflichtet, den Anordnungen des Büchereipersonals Folge zu leisten. Weitere Benutzungsregelungen können in einer Hausordnung festgelegt
werden.

§ 6
Ausleihe und Rückgabe

(1)          Der/die Benutzer*in verbucht bei der Ausleihe die Medien mit seinem/ihrem Büchereiausweis an den Selbstverbuchungsterminals. Eine Begrenzung der Anzahl der ausgeliehenen Medien oder Ausleihbeschränkungen aus sonstigen Gründen werden durch Aushang bekannt gegeben.

(2)          Einzelheiten zu Ausleihfristen, Kontingenten und Verlängerungen werden auf der Website der Stadtbücherei und per Aushang in den Räumen der Stadtbücherei bekannt gegeben.

(3)         Die Verlängerung der Ausleihe ist grundsätzlich persönlich, telefonisch, schriftlich oder über das Internet möglich. Eine Ausleihverlängerung ist für Medien nur möglich, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

(4)         Alle ausleihbaren Medien können gegen Gebühr (siehe § 12 Abs. 1)
vorbestellt werden.

(5)         Die Bücherei bietet seinen Benutzer*innen einen Erinnerungsservice per E-Mail an. Die Erinnerung per E-Mail ist ohne Gewähr. Einen Anspruch auf eine Erinnerung per E-Mail haben Benutzer*innen nicht. Die Erinnerung stellt keine Verlängerung der Leihfrist dar. Die Erinnerung entbindet nicht von der Rückgabepflicht und nicht von einer späteren Pflicht auf Zahlung von Versäumnis- und Mahngebühren.

(6)         Die Rückgabe der Medien erfolgt über die Selbstverbuchungsterminals. Nach Rückgabe der Medien werden diese spätestens am darauffolgenden Öffnungstag auf Beschädigungen und Vollständigkeit geprüft.

§ 7
Auswärtiger Leihverkehr

Im Bestand der Stadtbücherei nicht vorhandene Medien können per Fernleihe im Rahmen der Leihverkehrsordnung (LVO) bzw. im Rahmen der Vereinbarungen der am „FrankenFindus“ beteiligten Bibliotheken bestellt werden. Dabei entstehen zusätzliche Gebühren, siehe § 12 Abs. 1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Fernleihe ist ein gültiger Büchereiausweis.

§ 8
Leihfristüberschreitung

(1)          Bei Überschreiten der Leihfrist entstehen für den/die Benutzer*in Versäumnisgebühren (siehe § 12 Abs. 2), auch für die Zeit vor Erhalt der ersten Mahnung zur Rückgabe der Medien. Drei Wochen nach Überschreiten der Leihfrist mahnt die Stadtbücherei die Rückgabe gebührenpflichtig an.

(2)          Die Bücherei behält sich vor, innerhalb von vier Wochen nach der 2. Mahnung einen Boten gebührenpflichtig zur Abholung der überfälligen Medien zu entsenden.

(3)         Vier Wochen nach Versand der 2. Mahnung gelten die Medien als verloren. Ab diesem Zeitpunkt fallen keine weiteren Versäumnisgebühren an. Die Kosten der Neubeschaffung der betreffenden Medien werden der/m Benutzer*in in Rechnung gestellt, zusätzlich zu den bereits entstandenen Versäumnis- und Mahngebühren.

(4)         Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gebühren werden auch dann fällig, wenn aus technischen Gründen eine Abgabe am 24-Stunden-Terminal oder eine Verlängerung im Internet-Katalog nicht möglich war.

§ 9
Ausschluss von der Benutzung

(1)          Personen, die gegen Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordung oder der Hausordnung verstoßen oder Anordnungen des Büchereipersonals missachten, können zeitweilig, bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen auch dauerhaft von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

(2)          Nutzer*innen, gegen die offene Forderungen der Stadtbücherei bestehen, können durch Sperren des Büchereiausweises von der Medienausleihe ausgeschlossen werden. Die Ausweissperrung wird aufgehoben, sobald die offenen Forderungen beglichen werden.

§ 10
Haftung der Stadt Forcheim

(1)          Die Stadt Forchheim haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen. Von dieser Haftungseinschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

(2)          Die Stadt Forchheim haftet nicht für verlorengegangene, beschädigte oder
gestohlene Gegenstände, die die Nutzer*innen in die Räume der Stadtbücherei mitgebracht haben. Auch nicht für solche, die in die Schließfächer eingesperrt wurden.

(3)         Ferner haftet sie nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien, der von der Stadtbücherei bereitgestellten Geräte mit Internetzugang oder des WLAN entstehen.

(4)         Die Stadt Forchheim haftet nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des
Urheberrechts durch die Nutzer*innen beruhen. Ferner haftet sie nicht für Verpflichtungen, die Nutzer*innen mit Internetdienstleistern eingehen. Es sind ausschließlich die Nutzer*innen verantwortlich, die die Urheberrechtsverletzungen begangen haben oder die Verpflichtungen eingegangen sind.

§ 11
Gebühren für die Ausleihe
einschließlich Erstausgabe des Büchereiausweises

(1)          Die Ausleihgebühr einschließlich Erstausgabe des Büchereiausweises beträgt für natürliche Personen:



Erwachsene17,00 € jährlich
5,00 € vierteljährlich
Erwachsene ermäßigt*12,00 € jährlich
Kinder und Jugendliche0,00 € jährlich

Familien/Lebensgemeinschaften

mit 2 Erwachsenen und mindestens einem minderjährigen Kind mit gleicher Wohnadresse

28,00 €

Familien/Lebensgemeinschaften

mit 1 Erwachsenen und mindestens einem minderjährigen Kind mit gleicher Wohnadresse

14,00 €
Schulen, Kindertageseinrichtungen, Leseförderungsprojekte0,00 €
Institutionen, Firmen60,00 €

 *Eine Ermäßigung des Jahresbeitrags wird folgenden Personen gewährt:

  • volljahrige Schüler*innen, Student*innen, Auszubildende,

  • Empfänger*innen von Berufsausbildungshilfe oder von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

  • Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst (BFD) absolvieren,

  • Personen, die auf Grund ihres ehrenamtlichen Engagements eine Ehrenamtskarte oder eine Jugendleitercard (Juleica) haben, und für

  • Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen,

  • Personen, die einen ForchheimPass besitzen.

Bei Inanspruchnahme dieser vergünstigten Jahres-
gebühr sind die Voraussetzungen für die Ermäßigung
schriftlich nachzuweisen.

(4)         Zur Berechnung des Gültigkeitszeitraums wird der Tag
der Anmeldung bzw. Ausweiserneuerung zugrunde gelegt.

 

§ 12
Weitere Gebühren

(1) Gebühren für Vorbestellung, auswärtiger Leihverkehr und die Anfertigung von Kopien und Ausdruck

Vorbestellgebühr1,00 € pro Medium
Auswärtiger Leihverkehr3,00 € pro Medium
Ausdrucke/Kopien je Seitesiehe Aushang
(2) Gebühren für die Ausstellung eines Ersatzausweises,
Versäumnis- und Mahngebühren, Abholung von Medien:
Ersatzausweis für verloren gegangenen oder beschädigten Büchereiausweis5,00 €
Versäumnisgebühr pro Medium je Woche Überschreitung der Leihfrist0,60 €
Mahngebühr für die 1. und 2. Mahnung, jeweils 5,00 €
Gebühr für die (versuchte) Abholung angemahnter Medien durch Bedienstete der Stadt Forchheim20,00 €

 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Forchheim vom 01. Januar 1994 i.d.F. vom März 2013 außer Kraft.

Forchheim, 02.03.2020

Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister

Adresse

Spitalstr. 3
91301 Forchheim

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09191 714-323

E-Mail
stabue@forchheim.de

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